AGB Bildungs- und Betreuungsvertrag

Stand: 01.05.2022

§ 1 Bildung, Erziehung und Betreuung

  1. Die Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder erfolgt auf Grundlage der für Kindertagesstätten geltenden gesetzlichen Regelungen nach § 22 SGB VIII und des vom Träger entwickelten pädagogischen Konzeptes, das sich am Bayerischen Erziehungs- und Bildungsplan orientiert.
  2. Die Betreuung erfolgt in für diesen Zweck genehmigten Räumen der Espira und Joki Kinderbetreuung GmbH und kann auch in einer anderen Einrichtung des Trägers oder eines Kooperationspartners durchgeführt werden, wenn und solange dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
  3. Die Eingewöhnungszeit erfolgt unter aktiver Einbeziehung der Personensorgeberechtigten nach dem Berliner Modell. Bei Neueröffnungen kann das Eingewöhnungsmodell abweichen. Je nach Entwicklungsstand und Verhalten des Kindes kann die Eingewöhnungszeit zwischen zwei bis vier Wochen (im Einzelfall ggf. länger) betragen. Die genaue Dauer ist abhängig vom Wohl des Kindes, seiner Personensorgeberechtigten und von der professionellen Einschätzung der Bezugspersonen. Die Eingewöhnungsphase ist ein Kernstück der pädagogischen Arbeit. Sie ist für die positive Entwicklung, das Wohlbefinden und die Integration des Kindes innerhalb der Gruppe entscheidend. Deswegen ist die Anwesenheit der Begleitperson des Kindes während der ersten Wochen der Eingewöhnungsphase Voraussetzung. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, jederzeit erreichbar zu sein, um kurzfristig ihr Kind abholen zu können.
  4. Die Aufsichtspflicht der Einrichtung beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Einrichtung und endet mit der Übergabe an die abholberechtigten Personen. Beim Bringen und Abholen des Kindes ist die An- bzw. Abmeldung beim zuständigen Fachpersonal erforderlich. Abholberechtigte Personen müssen mind. das 14. Lebensjahr vollendet haben. In einem gesonderten Formular teilen Sie uns bitte die von Ihnen abholberechtigten Personen mit und verpflichten sich, diese stets aktuell zu halten. Die abholberechtigten Personen müssen sich bei Erstkontakt oder auf Verlangen des Fachpersonals ausweisen.
  5. Während gemeinsamer Veranstaltungen mit Kindern und Personensorgeberechtigten innerhalb und außerhalb der Einrichtung obliegt den Personensorgeberechtigten die Aufsichtspflicht.
  6. Die Kinder werden in der Kindertagesstätte vollversorgt.

§ 2 Regelbetreuungszeiten

  1. Die Betreuung beginnt und endet grundsätzlich in der Einrichtung. Sie erfolgt im Rahmen der Öffnungszeiten der Einrichtung. Grundsätzlich gelten die gebuchten Zeiten für die Dauer des Bildungs- und Betreuungsvertrages. Die Eltern verpflichten sich die gebuchte Betreuungszeit einzuhalten. Eine z.B. durch Krankheit bedingte Abwesenheit des Kindes ist bis spätestens 9 Uhr in der Kita mitzuteilen. Eine Änderung der Buchungszeiten ist nur in Absprache und anschließender schriftlicher Vereinbarung mit der Kita-Leitung möglich.
  2. Die Schließzeiten werden rechtzeitig durch das Weiterleiten der Jahresplanung bekanntgegeben. In der Regel sind dies:
  • von Heiligabend bis Heilige Drei Könige
  • etwa zwei Wochen in der letzten Augusthälfte
  • an Feiertagen
  • an bis zu vier Konzeptionstagen pro Jahr

Am letzten Tag vor der Weihnachts- und Sommerschließzeit endet die Betreuungszeit für alle Kinder um 15 Uhr.

  1. Vorübergehende Kürzungen der Öffnungszeiten in besonderen Fällen, wie z.B. Personalausfall, Krankheiten und Ähnlichem, sind der Leitung nach Weisung des Trägers vorbehalten. Die Tageseinrichtung kann ferner auf behördliche Anordnung oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen werden. Ein Anspruch auf Betreuung besteht auf Grund dieses Vertrages während einer solchen Schließung nicht.

§ 3 Besuchsgebühren und Verpflegungspauschale

  1. Die Besuchsgebühren und die Verpflegungspauschale (zusammen: „Betreuungskosten“) für diesen Betreuungsvertrag ergeben sich aus der aktuellen Beitrags- und Gebührenordnung, die auf unserer Website joki-kinderbetreuung.de unter der jeweiligen Einrichtung abrufbar ist und Bestandteil des Bildungs- und Betreuungsvertrages sind.
  2. Die Höhe der Besuchsgebühren entspricht dem Stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und ändert sich mit einer Änderung der Beiträge. Änderungen werden den Personensorgeberechtigten (wenn möglich, mit einer Vorlaufzeit von drei Monaten) durch die Espira und Joki Kinderbetreuung GmbH mitgeteilt.
  3. Die Höhe der Besuchsgebühren können in Abhängigkeit von der Veränderung der laufenden staatlichen Zuschüsse, staatlicher Vorgaben, den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst, an denen sich die Gehälter orientieren, sowie der allgemeinen Steigerung der Lebenshaltungskosten (insbes. Energie, Miete, Lebensmittel) erhöht bzw. abgesenkt werden. Eine Erhöhung wird den Personensorgeberechtigten verbunden mit dem Angebot, den Vertrag zu den bestehenden Bedingungen, aber mit geänderter Besuchsgebühr bzw. Verpflegungspauschale fortzusetzen, (wenn möglich, mit einer Vorlaufzeit von drei Monaten) mitgeteilt. Widersprechen die Personensorgeberechtigten nicht innerhalb eines Monats schriftlich oder per Textform nach Kommunikation der Anpassung der Besuchsgebühren bzw. Verpflegungspauschale, gilt die neue Gebühr bzw. Pauschale zwischen den Parteien als vereinbart. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der neuen Gebühr bzw. Pauschale innerhalb dieses Zeitrahmens, ist die Espira und Joki Kinderbetreuung GmbH berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen. Den Personensorgeberechtigten steht bei Anpassungen auch ein fristloses und kostenfreies Kündigungsrecht zur Verfügung.
  4. Die Anpassung der Besuchsgebühren und/oder der Verpflegungspauschale wird in der Regel zum 01.09. eines Jahres erfolgen.
  5. Die Betreuungskosten im ersten Monat sind abhängig vom Startdatum und werden anteilig, Tag genau auf einer Basis von 30 Kalendertagen berechnet.
  6. Die Parteien sind sich einig, dass die Betreuungskosten auf einer Mischkalkulation der Betreuungseinrichtung beruhen. Aus diesem Grund sind sowohl die Besuchsgebühren als auch die Verpflegungspauschale während der Laufzeit des Betreuungsvertrages unabhängig davon zu entrichten, ob das Kind die Kindertageseinrichtung besucht oder z.B. wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen abwesend ist. Die Betreuungskosten sind auch während der Schließzeiten zu entrichten.
  7. Die Besuchsgebühren und die Verpflegungspauschale sind monatlich im Voraus zu entrichten und werden ausschließlich im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren jeweils zum Monatsbeginn eingezogen. Die Personensorgeberechtigten erteilen der Espira und Joki Kinderbetreuung GmbH insoweit ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat und verpflichten sich, alle für den Einzug der Beiträge relevanten Änderungen (z.B. der Bankverbindung) rechtzeitig bekanntzugeben und für eine ausreichende Deckung des angegebenen Kontos zu sorgen. Die durch eine von den Personensorgeberechtigten zu verantwortende Rücklastschrift entstehenden Gebühren der beteiligten Banken sind von den Personensorgeberechtigten zu tragen. Zusätzlich anfallende Bankspesen (z.B. für Überweisungen aus dem Ausland) sowie eventuelle Mahn- und sonstige Kosten zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche der Espira und Joki Kinderbetreuung GmbH sind ebenfalls von den Personensorgeberechtigten zu tragen.

§ 4 Erkrankungen/Vorsorgeuntersuchungen/Impfberatung

  1. Am Tag des Betreuungsstarts ist die unterzeichnete Anlage „Ärztliche Bescheinigung“ vorzulegen, aus der ersichtlich wird, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist und aus ärztlicher Sicht keine Einwände gegen den Besuch einer öffentlichen Einrichtung bestehen. Die Bescheinigung beinhaltet zudem eine Bestätigung über die Teilnahme an der fälligen, altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung und der ärztlichen Impfberatung. Zudem ist nachzuweisen, dass die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen stattgefunden haben. Bis zur Vorlage dieser Bescheinigung kann keine Betreuung erfolgen. Wenn der Impfpflicht nicht nachgekommen wird, sind wir als Träger verpflichtet, diese Information an das Gesundheitsamt weiterzuleiten. Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 14 Tage sein.
  2. Jede Erkrankung eines Kindes und jeder Fall einer übertragbaren Krankheit in der Wohngemeinschaft des Kindes sind der Einrichtung unverzüglich zu melden. Ferner ist die Einrichtung ebenfalls unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn das Kind die Einrichtung aus anderen Gründen nicht besuchen kann.
  3. Kinder, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, dürfen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. Wenn Personensorgeberechtigte eine übertragbare Krankheit beim Kind (z.B. Diphtherie, Hirnhautentzündung, Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Paratyphus, Röteln, Scharlach, Virushepatitis, Windpocken usw.) feststellen, sind sie verpflichtet, die Art der Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich der Leitung der Kindertageseinrichtung mitzuteilen. Nach Ende der meldepflichtigen Krankheit ist am ersten Betreuungstag ein ärztliches Attest vorzulegen, welches bescheinigt, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Bei der Erkrankung mit Windpocken benötigen auch Geschwisterkinder ohne Immunität vor Besuch der Einrichtung ein ärztliches Attest, das bescheinigt, dass von ihnen keine Ansteckungsgefahr ausgeht und sie aus ärztlicher Sicht eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen dürfen.
  4. Bei Erkrankung eines Kindes während der Betreuungszeit werden die Personensorgeberechtigten unverzüglich informiert und das Kind muss abgeholt werden. Grundsätzlich steht das Wohl der Kinder an erster Stelle. Die Personensorgeberechtigten sind sodann für die Konsultation eines*r Arztes*Ärztin verantwortlich.
  5. Die Verabreichung von Medikamenten während des Aufenthaltes in einer Kindertagesstätte ist nicht verpflichtend. Die Verabreichung ist nur mit einer schriftlichen Einverständniserklärung des*r Erziehungsberechtigten möglich. Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten benötigt Joki zusätzlich zur Einverständniserklärung eine verordnete Dosierungsanleitung des*r behandelnden Arztes*Ärztin und dessen*deren Unterschrift. Während des Verabreichungszeitraumes eines Medikaments tragen die Personensorgeberechtigten die volle Verantwortung und weder Joki noch einzelne Mitarbeiter*innen – außer in Fällen von Vorsatz und grobem Verschulden – haften für Schäden durch Medikamentenvergabe. Grundsätzlich werden keine fiebersenkenden und schmerzstillenden Medikamente von unseren Mitarbeiter*innen an die Kinder verabreicht.
  6. Die Personensorgeberechtigten bestätigen mit Unterzeichnung des Betreuungsvertrages, dass sie das Infoblatt „Geimpft – geschützt“ und die Belehrung nach § 34 Abs. 5 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zusammen mit dem Betreuungsvertrag erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen haben.

§ 5 Versicherungsschutz und Haftung

  1. Kinder sind gemäß § 2 Abs. 8a SGB VIII auf dem direkten Weg zur und von der Kindertageseinrichtung, während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung und bei allen Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung außerhalb des Grundstückes versichert. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich nur auf Behandlungs- und Rehabilitationskosten, nicht jedoch auf Sachschäden oder Schmerzensgeld.
  2. Die Kindertageseinrichtung Joki haftet – außer in Fällen von Vorsatz und grobem Verschulden – nicht für den Verlust oder die Beschädigung der Privatsachen der Kinder oder sonstige Schäden. Es wird den Personensorgeberechtigten daher empfohlen, ihren Kindern keine wertvollen Sachen beim Besuch der Kindertageseinrichtung zu überlassen. Außerdem wird empfohlen, persönliche Sachen des Kindes mit dem jeweiligen Namen zu beschriften.
  3. Bei einem Unfall während der Betreuungszeit ist die Einrichtung für die sofortige Information der Personensorgeberechtigten verantwortlich. Ist eine sofortige Vorstellung bei einem*r Arzt*Ärztin notwendig, trägt die Einrichtung dafür Sorge. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, ihre angegebene Notfallnummer für die Erreichbarkeit in den geführten Listen stets zu aktualisieren.

§ 6 Elternarbeit

  1. Kinder, Personensorgeberechtigte und Pädagog*innen stehen in einem engen Beziehungsverhältnis in einer Zeit, in der die Kinder bedeutende Entwicklungsprozesse durchlaufen. Nur Miteinander ist es möglich, Kinder in ihrer ganzheitlichen Entwicklung wahrzunehmen und zu begleiten. Durch gegenseitiges Vertrauen und Respekt bauen wir unsere Erziehungspartnerschaft auf. Wir nehmen uns Zeit für die Begleitung der Kinder und Personensorgeberechtigten bei Übergängen und schaffen Kommunikationsmöglichkeiten für einen kontinuierlichen und transparenten Austausch. Es finden regelmäßige Elterngespräche und Elternabende statt.
  2. Der Elternbeirat wird jährlich gewählt. Er ist ein beratendes Gremium. Seine Aufgabe ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Elternschaft und Kindertageseinrichtung.
  3. Die Beteiligungsrechte der Personensorgeberechtigten richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.

§ 7 Kündigungen und Vertragsende

  1. Der Vertrag und somit die Verpflichtung zur Leistung und Gegenleistung erlischt automatisch bei
  • Krippenkindern:
    • mit Ablauf des Monats August, welcher dem dritten Geburtstag des Kindes folgt.
    • mit Ablauf des Monats August, sofern das Kind im darauffolgenden Monat seinen dritten Geburtstag hat.
  • Kindergartenkindern:
    • mit Ablauf des Monats August des Jahres, in welchem das Kind eingeschult wird.

Ausgenommen hiervon sind Plätze/Verträge, die nach §§ 90 ff SGB VIII mit Vorlage des Antrages oder der Bewilligung gem. SGB XII oder nach § 35 a SGB VIII belegt werden.

  1. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten drei Monate zum Monatsende. Eine Kündigung mit Austrittsdatum zum 31.07. eines Jahres ist aufgrund der nachfolgenden Schließzeit ausgeschlossen.
  2. Bei Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten hat Joki Anspruch auf Zahlung der nach diesem Vertrag geschuldeten Betreuungskosten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte, unabhängig davon, ob das Kind das Betreuungsangebot wahrnimmt oder nicht.
  3. Zur Berechnung der Kündigungsfrist eines Zeitfenster-Vertrages gem. § 1.2 des Bildungs- und Betreuungsvertrages wird der unter „Spätestens“ angegebene Vertragsbeginn herangezogen.
  4. Der Betreuungsvertrag kann von beiden Seiten auch aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beendet werden.
    • Den Personensorgeberechtigten steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende des auf die Kündigung folgenden Monats, z.B. bei dauerhafter schwerwiegender Erkrankung des Kindes, zu. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund muss entsprechend nachgewiesen werden.
    • Bei Kündigung seitens Joki ist es ausreichend, wenn die Kündigungserklärung einer*m Personensorgeberechtigten ausgehändigt wird. Die Personensorgeberechtigten bevollmächtigen sich gegenseitig zum Empfang der Kündigung. Der Träger kann den Vertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen und das Kind vom Besuch der Einrichtung ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
  • die Anmeldegebühr nicht fristgerecht eingegangen ist,
  • die Personensorgeberechtigten trotz Aufforderung mit ihren Zahlungsverpflichtungen für mindestens zwei Monate im Rückstand sind,
  • vertragsrelevante Unterlagen fehlen (SEPA-Lastschriftmandat, ärztliche Unbedenklichkeitserklärung),
  • der gesetzlich vorgeschriebenen Impfpflicht der Masern-Impfungen nicht nachgekommen wird,
  • wiederholt gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen der Einrichtung und gesetzlichen Vorschriften verstoßen wird, insbesondere die Einhaltung der im Vertrag vereinbarten Bring- und Abholzeit,
  • das Kind ohne ausreichende Entschuldigung mindestens zwei Wochen der Kita fernbleibt,
  • die dem Vertrag zugrundeliegenden Bedarfsfeststellungsgründe nicht mehr gültig sind,
  • das Kindeswohl nicht gewährleistet werden kann sowie das Wohl und die Gesundheit der anderen Kinder und der Mitarbeiter*innen der Einrichtung wesentlich beeinträchtigt werden,
  • wenn dem Träger die Betriebserlaubnis versagt oder entzogen bzw. die von der Stadt oder Gemeinde vorgenommene Finanzierung eingestellt bzw. nicht aufgenommen wird.
  1. Die Eltern verpflichten sich während der Vertragslaufzeit, ihr Kind in keiner anderen Kita betreuen zu lassen. Verstoßen sie gegen diese Verpflichtung, haben sie der Einrichtung einen dadurch eintretenden Verlust staatlicher und kommunaler Förderung zu ersetzen.
  2. Bei Verlegung des Wohnsitzes von Unterschleißheim in eine andere Gemeinde endet der Bildungs- und Betreuungsvertrag automatisch zum Ende des jeweiligen Betreuungsjahres.

§ 8 Genehmigungen

  1. Die Personensorgeberechtigten sind einverstanden mit der Speicherung personenbezogener Daten der Personensorgeberechtigten und des Kindes zu Zwecken der Durchführung dieser Vereinbarung (siehe § 9).
  2. Die Verarbeitung der von den Personensorgeberechtigten im Vertrag angegebenen personenbezogenen Daten durch die Espira und Joki Kinderbetreuung GmbH ist zur ordnungsgemäßen Abwicklung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses erforderlich und beruht auf Art. 6 Abs. 1b und c DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die vorgenannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
  3. Die Personensorgeberechtigten sind mit der Weiterleitung personenbezogener Daten an die zur Vertragserfüllung notwendigen behördlichen Stellen einverstanden (siehe § 9).
  4. Bildmaterial von Kindern wird nur mit vorherigem Einverständnis der Personensorgeberechtigten in der Kita sowie für die Öffentlichkeitsarbeit verwendet. Die Einverständniserklärung ist eine Anlage des Betreuungsvertrages und ist bei Antritt des Betreuungsbeginns ausgefüllt und unterschrieben in der Einrichtung abzugeben.
  5. Mit den Kindern werden Ausflüge und Spaziergänge unternommen, gelegentlich werden hierzu auch öffentliche Verkehrsmittel genutzt.
  6. Pflegeprodukte werden nach Empfehlung von Ökotest sehr gut/gut ausgesucht und die Personensorgeberechtigten werden über die genutzten Produkte durch einen Aushang in Kenntnis gesetzt. Wer diese Produkte für sein Kind nicht verwenden möchte, ist eigenverantwortlich dafür zuständig, namentlich beschriftete Ersatzprodukte mitzubringen.

§ 9 Datenschutz

Der Träger ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere den Schutz von Sozialdaten entsprechend der Vorschriften der EU-DSGVO i. V. m. denen des SGB VIII sowie des SGB I und X zu gewährleisten.

  1. Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung

Espira und Joki Kinderbetreuung GmbH, Haidelweg 46, 81241 München
Telefon: 089 / 20 18 43 31 – 0, Fax: 089 / 20 18 43 31 – 35, E-Mail: info@joki-kinderbetreuung.de

  1. Genutzte Daten

Joki verarbeitet personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) im Rahmen der Begründung und Durchführung des mit den Personensorgeberechtigten geschlossenen Vertragsverhältnisses zur Sicherstellung der Betreuungsleistungen und zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der Kinder. Im Rahmen der Vertragsbeziehung müssen diejenigen personenbezogenen Daten bereitgestellt werden, die für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten (insbesondere Betreuungsleistungen und Kindesfürsorge) erforderlich sind. Relevante personenbezogene Daten sind z.B. Personalien der Eltern/Personensorgeberechtigten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Staatsangehörigkeit) sowie des betreuten Kindes. Für die Abwicklung evtl. Zahlungsverpflichtungen werden entsprechende Bankverbindungsdaten erhoben.

  1. Verarbeitungszweck und Rechtsgrundlage

Joki verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Regelungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG).

  • Einwilligung (Art. 6 Abs. 1a DSGVO)

Soweit die Personensorgeberechtigten uns eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke (z.B. Foto- und Filmaufnahmen) gegeben haben, ist die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die bis zum Widerruf verarbeiteten Daten sind dann rechtmäßig verarbeitet und von einem solchen Widerruf nicht berührt.

  • Zur Erfüllung vertraglicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1b DSGVO)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (z.B. Vormerkung) sowie zur Abwicklung unserer mit Ihnen bestehenden vertraglichen Beziehungen.

  • Zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1c DSGVO)

Die Erhebung personenbezogener Daten erfolgt auch in Umsetzung gesetzlicher Vorgaben zur Sicherstellung der Betreuungsleistungen (§§ 61 ff SGB VIII, §§ 67 ff SGB X).

  • Zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des*r Betroffenen (Art. 6 Abs. d i. V. m. Art. 9 DSGVO)

Hierzu zählt z.B. die Erhebung von Gesundheitsdaten des zu betreuenden Kindes sowie ggf. Angaben zu Ernährungseinschränkungen. Die Erhebung dieser Daten beruht ebenfalls auf Angaben der Personensorgeberechtigten.

  1. Datenweitergabe

Innerhalb des Trägers (Geschäftsstelle und Kitas) erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf die Daten, soweit sie diese zur Erfüllung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten benötigen. Auch von Joki ggf. eingesetzte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen können zu festgelegten Zwecken Daten erhalten. Eine evtl. Weitergabe zu Werbezwecken erfolgt nicht. Eine Datenweitergabe an Empfänger*innen außerhalb von Joki erfolgt nur, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder Sie als Personensorgeberechtigte*r eingewilligt haben. Eine Datenübermittlung an Stellen außerhalb der EU erfolgt nicht.

  1. Speicherung der Daten

Joki verarbeitet und speichert die personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Dies bedeutet, dass auch nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses noch gesetzlich geregelte Aufbewahrungsfristen zu beachten sind. Die sonstige allgemeine Aufbewahrungsfrist ist auf max. drei Jahre begrenzt.

  1. Das Datenschutzrecht der Personensorgeberechtigten

Mit den vorstehenden Angaben kommt Joki der Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten gem. Art. 13 Abs. 1 DSGVO nach. Den Personensorgeberechtigten steht ein Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO über die gespeicherten personenbezogenen Daten zu. Darüber hinaus haben Personensorgeberechtigte das Recht,

  • Daten berichtigen zu lassen, wenn sie falsch sind (Art. 16 DSGVO),
  • Daten löschen bzw. sperren oder einschränken zu lassen, wenn die Datenspeicherung unzulässig war oder die Daten für die weitere Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind (Art. 17, 18 DSGVO),
  • Daten übertragen zu lassen (Art. 20 DSGVO), z.B. bei Wechsel der Betreuungseinrichtung,
  • der Nutzung der Daten für bestimmte Zwecke (z.B. Foto- und Filmaufnahmen, Geburtstagslisten, Telefonlisten für Benachrichtigungsketten) zu widersprechen, sofern die Datenverarbeitung auf der vorhergehenden Einwilligung beruht (Art. 21 DSGVO).

Bei Fragen zum Thema Datenschutz können sich Personensorgeberechtigte unter datenschutz@academedia.de an den*die interne*n Datenschutzbeauftragte*n wenden.

§ 10 Wohnsitz der Personensorgeberechtigten

Im Bayerischen Kinderbetreuungsgesetz ist geregelt, dass Träger von Kindertageseinrichtungen einen kinderbezogenen Förderanspruch gegenüber den Gemeinden haben, in denen die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Gemeinden leisten für Kinder aus ihrem Bereich einen anteiligen Zuschuss an Kindertageseinrichtungen außerhalb des eigenen Gemeindegebietes.

Sofern Personensorgeberechtigte während der Laufzeit des Vertrages ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, verpflichten sie sich, Joki hierüber bereits vor dem Umzug zu informieren.

§ 11 Schlussbestimmung

  1. Die Personensorgeberechtigten haben unverzüglich für den Vertrag wesentliche Änderungen dem Träger schriftlich mitzuteilen, wie z.B. Name und Daten des Kindes, Name und Anschrift der Eltern, Familienstand, Sorgeberechtigung, Wohnanschrift oder Bankverbindung, Anspruch auf Eingliederungshilfe und auf integrative Betreuung sowie Rückstellung des Kindes von der Aufnahme in die Grundschule nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG.
  2. Die als Personensorgeberechtigten bezeichneten Personen versichern, dass ihnen die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind i. S. v. § 1626 Abs. 2 BGB (Personensorge) obliegt und ihnen gem. § 1629 Abs. 1 BGB die Vertretung des Kindes gemeinschaftlich zusteht. Ist vorstehend nur eine Person als personensorgeberechtigt bezeichnet, versichert diese, dass ihr die alleinige elterliche Sorge i. S. d. §§ 1626, 1629 BGB zusteht und sie das Kind allein vertritt. Steht einer Personenmehrheit die gesetzliche Vertretung des Kindes gemeinschaftlich zu, bevollmächtigen sich hiermit die gesetzlichen Vertreter des Kindes wechselseitig in der Weise, dass jeder von ihnen allein berechtigt ist, Willenserklärungen mit Wirkung für die übrigen Personen entgegenzunehmen oder abzugeben.
  3. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem in diesem Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen.
  4. Die pädagogische Konzeption und weitere schriftliche Vereinbarungen sind Bestandteil dieses Betreuungsvertrages.
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist München. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

Der Bildungs- und Betreuungsvertrag wird für beide Parteien rechtlich bindend mit Unterschrift des Vertrages und des SEPA-Mandats sowie Ausgleich der Anmeldegebühr (§ 3.1 des Bildungs- und Betreuungsvertrages) innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt des gegengezeichneten Vertrages.

Änderungen der AGB werden mindestens drei Monate im Voraus per E-Mail den Personensorgeberechtigten mitgeteilt. Widersprechen die Personensorgeberechtigten nicht innerhalb eines Monats nach Kommunikation der Änderung schriftlich oder in Textform, gelten die neuen Vereinbarungen zwischen den Parteien als verbindlich. Widersprechen die Personensorgeberechtigten den neuen Vereinbarungen innerhalb dieses Zeitrahmens, ist Joki berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen. Den Personensorgeberechtigten steht bei Änderung dieser AGB auch ein fristloses und kostenfreies Kündigungsrecht zu.